Kunst als Kapitalanlage: Steuerliche Fallstricke und Zollvorschriften in der Schweiz
Kunst boomt – doch was bedeutet das steuerlich?
Mit rund 8,7 Millionen Besucher:innen im Jahr 2024 war der Louvre in Paris das besucherstärkste Kunstmuseum weltweit, gefolgt vom Metropolitan Museum of Art in New York. Auch in der Schweiz spielen Kunstsammlungen eine bedeutende Rolle: Die Bundeskunstsammlung umfasst rund 22'500 Objekte Schweizer Kunst und Design vom späten 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Doch wer Kunst als Wertanlage betrachtet oder handelt, muss steuerliche Stolperfallen beachten – von der Abgrenzung zum gewerbsmässigen Handel bis zur Bewertung für die Vermögenssteuer.
Privater Sammler oder gewerbsmässiger Händler?
In der Schweiz gelten private Kapitalgewinne grundsätzlich als steuerfrei. Wer ein Kunstwerk privat erwirbt und später mit Gewinn verkauft, muss diesen Gewinn daher nicht versteuern. Eine Ausnahme gilt jedoch für den gewerbsmässigen Kunsthandel.
Kriterien für die Gewerbsmässigkeit
Die Steuerbehörden prüfen anhand verschiedener Kriterien, ob jemand als professioneller Kunsthändler gilt. Massgebend sind unter anderem:
- Häufige An- und Verkäufe
- Kurze Haltedauer der Werke (unter einem Jahr)
- Besondere Fachkenntnisse im Kunstbereich
- Einsatz von Fremdkapital
- Systematisches, planmässiges Vorgehen
- Reinvestition von Verkaufserlösen in neue Kunstwerke
Bereits die Erfüllung eines einzelnen Kriteriums kann zur Einstufung als gewerbsmässig führen. Als gewerbsmässiger Händler eingestufte Personen müssen nicht nur Einkommenssteuer auf die Gewinne zahlen, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge leisten und unterliegen der Mehrwertsteuer.
Fallbeispiel: Der Kunsthistoriker
Ein Urteil des Bundesgerichts illustriert die Konsequenzen: Ein Kunstprofessor musste für 2014 nachversteuern, weil das Steueramt ihn als gewerbsmässigen Händler einstufte. Er hatte 33 Werke verkauft, davon 21 weniger als fünf Jahre und 14 sogar weniger als ein Jahr besessen. Zudem hatte er die Erlöse reinvestiert. Das steuerbare Einkommen stieg dadurch von knapp 40'000 auf 710'500 Franken.
Wann zählt Kunst zum steuerbaren Vermögen?
Neben der Einkommenssteuer spielt die Vermögenssteuer eine Rolle. Gemäss Artikel 13 StHG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Besteuerung. Ausgenommen sind Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände.
Die 150'000-Franken-Grenze
Hausrat ist definiert als das, was Wohnzwecken dient und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehört. Das Zürcher Verwaltungsgericht entschied 2012, dass bei einem Verkehrswert von über 150'000 Franken pro Kunstgegenstand oder Sammlung die Schwelle zum steuerbaren Vermögen überschritten ist – ungeachtet der konkreten Nutzung. Auch die Zürcher Kantonalbank bestätigt diese Praxis. Im Kanton Genf hingegen sind kunst- und wissenschaftliche Sammlungen ausdrücklich von der Vermögenssteuer befreit.
Bewertung für die Steuererklärung
Für die Vermögenssteuer ist der Verkehrswert massgebend. Da Kunstwerke Unikate sind, orientieren sich Behörden oft am Versicherungswert, ziehen jedoch Abschläge für Transaktionskosten und Überversicherung ab. Steuerpflichtige können Bewertungsgutachten einreichen, um niedrigere Werte nachzuweisen. Transparenz bei der Deklaration ist entscheidend, um Nachsteuern zu vermeiden.
Zollrechtliche Aspekte beim Import
Wer Kunstwerke in die Schweiz einführt, muss zollrechtliche Bestimmungen beachten.
Abgabenfreie Einfuhr
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sieht vor, dass Kunstgegenstände abgabenfrei eingeführt werden, wenn der Importeur sich schriftlich verpflichtet, diese nicht weiterzugeben. Dies gilt für Museen und öffentliche Ausstellungen. Für vorübergehende Einfuhren (z.B. für Ausstellungen) gelten spezielle Verfahren. Kunstschaffende können Eigenwerke steuerbefreit einführen, sofern diese nicht serienmässig produziert wurden.
Mehrwertsteuer
Unabhängig von der Zollfreiheit kann Kunst mehrwertsteuerpflichtig sein. Der Einfuhr unterliegt grundsätzlich der Mehrwertsteuer von 8,1 Prozent, berechnet auf dem Wert der Ware. Ausgenommen sind Eigenwerke von Künstlern sowie Kunstwerke, die Museen zu Ausstellungszwecken einführen.
Aktuelle Entwicklungen im Schweizer Kunstmarkt
Die Auflösung der Basler Steuerverwaltungs-Sammlung
Das Finanzdepartement Basel-Stadt hat im Herbst 2025 seine rund 400 Werke umfassende Kunstsammlung verkauft. Die Werke waren zwischen den 1960er- und 1990er-Jahren zusammengekommen, teils durch Schenkungen oder zur Begleichung von Steuerschulden. Da das Departement über kein fachgerechtes Lager verfügte, wurden die Werke mit Preisen zwischen 40 und 4'000 Franken an die Öffentlichkeit verkauft.
Finanzielle Herausforderungen des Kunsthauses Zürich
Das Zürcher Kunsthaus geriet 2024 in finanzielle Schieflage. Die Überschuldung des Trägervereins stieg auf 4,5 Millionen Franken. Seit der Eröffnung des Erweiterungsbaus stiegen die Betriebskosten um 16 Prozent, während die Besucherzahlen hinter den Erwartungen zurückblieben.