Kunst und Steuern in der Schweiz: Was Sammler und Unternehmer beachten müssen

Abgrenzung zwischen Privatsammlung und gewerbsmässigem Handel

In der Schweiz unterliegen private Kapitalgewinne grundsätzlich keiner Steuerpflicht. Verkauft eine Privatperson Kunstwerke aus ihrer Sammlung, bleiben die Erträge somit steuerfrei, sofern nicht die Qualifikation als gewerbsmässiger Kunsthandel vorliegt. Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässiger Tätigkeit erfolgt anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände.

Kunst und Steuern in der Schweiz: Was Sammler und Unternehmer beachten müssen
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Maßgebende Kriterien für die Annahme eines gewerbsmässigen Kunsthandels sind laut Bundesgericht die Häufigkeit der Transaktionen, die überwiegend kurze Haltedauer der Werke sowie die Reinvestition von Gewinnen in neue Kunstobjekte. In einem vielbeachteten Fall aus dem Jahr 2014 wurde ein Kunsthistoriker als gewerbsmässiger Händler qualifiziert, nachdem er 33 Werke en bloc verkauft hatte, darunter 21, die weniger als fünf Jahre und 14, die weniger als ein Jahr in seinem Besitz waren. Zudem hatte er nach einem gescheiterten Liegenschaftskauf die Liquidität erneut in Kunstwerke investiert statt in eine andere Alterswohnung. Durch die Einstufung als professioneller Händler erhöhte sich sein steuerbares Einkommen von knapp 40'000 auf 710'500 Franken. Blick.ch

Bewertung und Deklaration von Kunstgegenständen

Wertermittlung für die Vermögenssteuer

Die Steuerverwaltung beurteilt Kunstwerke nach ihrem realen Wert und nicht nach emotionalen Aspekten. Im Kanton Zürich gilt gemäss der Praxis der Steuerverwaltung ein «Grenzwert» von 150'000 Franken: Ein Kunstgegenstand oder eine Sammlung ab diesem Wert zählt grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen, ungeachtet der konkreten Nutzung und der finanziellen Verhältnisse. Grundsätzlich existiert jedoch keine bundesweit fixe Wertgrenze; entscheidend ist, ob die Gegenstände einen offensichtlich werthaltigen oder wertsteigernden Charakter aufweisen. ZKB Blog

Als Richtwert dient regelmässig der Versicherungswert des Gegenstands. Alternativ kann eine Fachschätzung oder ein zeitnaher Kaufpreis herangezogen werden. Entscheidend ist die transparente Deklaration in der Steuererklärung unter Angabe von Künstler, Objektname und Schaffungsjahr. Wird ein Kunstwerk lediglich mit einem Franken als Pro-Memoria-Deklaration angegeben, obwohl der Wert eindeutig darüber liegt, kann dies ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zur Folge haben.

Spenden und steuerliche Abzüge

Spenden von Kunstgegenständen an gemeinnützige Organisationen können von den Steuern abgezogen werden. Auf Bundesebene müssen Spenden einen Wert von mindestens 100 Franken aufweisen; abziehbar sind maximal 20 Prozent des Nettoeinkommens. Die meisten Kantone kennen ähnliche Regelungen. Diese Begrenzung macht populäre «Steuertricks», bei denen angeblich der volle Wert gespendet werden kann, in der Schweiz undurchführbar. 20 Minuten

Kunst im Geschäftsvermögen

Kunstgegenstände wie Bilder, Skulpturen oder fotografische Kunstwerke dienen normalerweise privaten Zwecken und sind dem Privatvermögen zuzuweisen. Sie können jedoch Geschäftsvermögen darstellen, wenn sie Bestandteil der geschäftlichen Einrichtung bilden, beispielsweise zur Ausstattung von Repräsentations- oder Praxisräumen. Dies ist vor allem bei Angehörigen freier Berufe wie Architekten, Anwälten, Notaren oder Ärzten anzutreffen. Kanton Bern Steuerinfo

Befindet sich Kunst im Geschäftsvermögen, ist sie auf einem separaten Konto zu den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Werden Gegenstände aus dem Privatvermögen eingebracht, erfolgt die Einbuchung zum aktuellen Verkehrswert, sofern dieser objektiv bestimmbar ist, etwa anhand von Auktionspreisen. Abschreibungen kommen nur in Frage, wenn sie geschäftsmässig begründet sind und die Werteinbusse nachgewiesen werden kann; periodische Abschreibungen auf Grund einer voraussichtlichen Nutzungsdauer sind nicht zulässig. Bei einem Verkauf stellt die Differenz zwischen Erlös und steuerlich massgebendem Buchwert Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar.

Zollrechtliche Bestimmungen

Kunstgegenstände und Sammlungsstücke können unter bestimmten Voraussetzungen abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden. Für eine dauerhafte Einfuhr muss sich der Importeur schriftlich verpflichten, die Objekte im schweizerischen Zollgebiet nicht weiterzugeben. Der Antrag ist vor der Einfuhr mit dem Formular Nr. 11.32 bei der zuständigen Zollkreisdirektion zu stellen. BAZG

Für vorübergehende Einfuhren, beispielsweise für Ausstellungen, gelten spezielle Verfahren wie die vorübergehende Verwendung (ZAVV) oder das Carnet ATA. Kunstschaffende können ihre selbst hergestellten Werke ebenfalls abgabenfrei einführen. Gegenstände, die dem Kunsthandwerk zuzuordnen sind, wie Souvenir-Schnitzereien, gelten nicht als Kunstgegenstände und sind abgabenpflichtig.

Folgen unterlassener oder falscher Deklaration

Werden steuerpflichtige Kunstgegenstände nicht oder nicht korrekt deklariert, drohen Nachzahlungen und Strafen. Im Falle der Aufdeckung durch die Steuerbehörden kann ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet werden, welches neben Nachsteuern auch Busse zur Folge hat. Betroffene können in der Regel eine Selbstanzeige einreichen, um die strafrechtlichen Konsequenzen zu mildern oder zu vermeiden.

Auch die Steuerverwaltungen selbst verwalten gelegentlich Kunstbestände, die durch Steuerpflichtige hinterlegt oder vereinnahmt wurden. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt löste beispielsweise 2025 ihren Bestand von knapp 400 Kunstgegenständen auf, wobei 35 Werke an Institutionen wie den Kunstkredit Basel-Stadt und die Denkmalpflege übergingen und rund 330 Werke öffentlich verkauft wurden. Kanton Basel-Stadt